Sam 16.2 Handlungsfeld Erziehung, Familie und soziale Beratung
Krankheitsbildern, die einen Eingliederungshilfeanspruch nach sich ziehen (Diagnostische Kriterien nach ICD-10)
1.3 Kosten (SGB VIII)
2. Begriffserklärung
3. Sozialrechtliche Grundlagen
4. Verfahrensablauf
5. Fallbeispiel
Literatur
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Category: sociologysociology

Handlungsfeld Erziehung, Familie und soziale Beratung

1. Sam 16.2 Handlungsfeld Erziehung, Familie und soziale Beratung

Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte
Kinder und Jugendliche
Robert Fischer
Daria Bereza
Wintersemester 2017/2018

2.

1.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche
1.1
Formen der Eingliederungshilfe
1.1.1 Heilpädagogische Einrichtung
1.2
Aufgaben und Ziele
1.3
Kosten
2.
Begriffsklärungen
2.1
Behinderung
2.2
Seelische Behinderung
3.
Sozialrechtliche Grundlagen
4.
Verfahrensablauf
5.
Fallbeispiel

3.

1. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer
solchen Behinderung bedroht sind, haben einen besonderen
Anspruch auf Hilfen der Eingliederungshilfe.
Eingliederungshilfe kann weitere Leistungen zur Integration in die
Gesellschaft und zur Ausbildung beinhalten.
Körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche erhalten
Eingliederungshilfe vom Träger der Sozialhilfe (erst müssen die
Fachärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie diagnostische
Abklärung machen).

4. Krankheitsbildern, die einen Eingliederungshilfeanspruch nach sich ziehen (Diagnostische Kriterien nach ICD-10)


Suchtkrankheiten (F1)
Schizophrenie (F2)
affektive Störungen/Psychosen (F3)
Persönlichkeitsstörungen (F6)
emotionalen Störungen des Kindesalters (F93)
Störungen des sozialen Verhaltens (F91)
Anpassungsstörungen (F43)
depressive Reaktionen (F32)

5.

Die häufigsten Psychische Störungen im Kindesalter:
Angststörungen (10%)
dissozial-agressive Störungen (7,6%)
depressive Störungen (5,4%)
hyperkinetische Störungen (2,2%)

6.

1.1
Formen der Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche
1.
ambulante Eingliederungshilfen (z.B. Förderkurse,
Therapien etc.)
2.
in Kindertagesstätten oder teilstationären Einrichtungen
oder auch in heilpädagogischen Einrichtungen
3.
durch geeignete Pflegepersonen (Tagespflege von
Kindern)
4.
Eingliederungshilfen in Einrichtungen über Tag und Nacht
sowie sonstigen Wohnformen (Heimerziehung)
Heilpädagogische Einrichtungen gehen auf die
speziellen Bedürfnisse seelisch behinderter Menschen ein.

7.

1.2 Aufgaben und Ziele
Aufgaben: - Die Vorbeugung, Beseitigung und
Verminderung drohender Behinderung
Ziele:
- soziale Integration behinderter Menschen in die
Gesellschaft
- Betroffene zu selbstständigen Leben befähigen
- Individuelle Zielformulierung zwischen
Betroffenen und Jugendamt

8. 1.3 Kosten (SGB VIII)

• Anfallende Kosten übernimmt vorerst der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe (§ 91 Abs. 5 SGB VIII)
• Bei stationärer/ teilstationärer Leistungen wird geprüft ob
und in welchen Umfang ein Kostenbeitrag erhoben
werden kann. (
• Kostenbeitragspflichtig sind der Betroffene selbst, dessen
Eltern sowie Ehe- und Lebenspartner sowie seine Eltern.
(Kostenbeitragstabelle)
• Ambulante Formen der Eingliederungshilfe sehen keine
Kostenbeteiligung vor

9.

1.3 Kosten (SGB XII)
• Die Kosten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
übernimmt das Sozialamt nur dann, wenn der Betroffene
keine sonstigen Hilfen erhält. Z.b: durch Angehörige oder
Sozialleistungsträger
• Die Kosten für die Leistungen der Eingliederungshilfe
übernimmt der örtliche Träger der Sozialhilfe
• Einkommen/ Vermögen sind nur insoweit einzusetzen, wie
dies dem Leistungsberechtigten bzw. den Angehörigen
zumutbar ist.
• Unterhaltsansprüche gehen auf den Sozialhilfeträger über

10. 2. Begriffserklärung

2.1 Behinderung:
- § 2 Absatz 1 SGB IX: gelten Menschen als behindert,
wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen abweichen und daher die Teilhabe am Leben
in der gesellschaft beeinträchtigt ist
- Artikel 1 der UN-BRK: zählen Menschen mit
Behinderung zu den Menschen, die langfristige
körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in der
Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der
vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an
der Gesellschaft hindern können.

11.

2.2 Seelische Behinderung:
Nach Lempp (1995) kann eine Behinderung auf drei
Ebenen beschrieben werden:
1.
Die objektive Ebene : - Betrachtung der Lebensumstände und
Ressourcen des Betroffenen, keine Individuelle Betrachtung des
Einzelfalls
2. Die intersubjektive Ebene : Betrachtung der
zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Betroffenen und
Mitmenschen
3. Die subjektive Ebene : Einschätzung des eigenen Zustands,
durch den Betroffenen
Die World Health Organisation unterscheidet zwischen:

Impaiment :
Schädigung

Handicap :
soziale Beeinträchtigung

Disability:
funktionelle Beeinträchtigung

12. 3. Sozialrechtliche Grundlagen

§35a SGB VIII Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf
Eingliederungshilfe wenn:
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als Sechs Monate von dem für ihr Lebensalter
typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu
erwarten ist.

13.

§ 53 SGB XII besagt, dass Personen, die durch Behinderung
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches
wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft
teilzuhaben bedroht sind, Anspruch auf Leistungen der
Eingliederungshilfe haben.

14. 4. Verfahrensablauf

1. Es erfolgt ein Beratungsgespräch zwischen Antragsteller
und zuständigen Mitarbeiter.
2. Mögliche Fragen:
-Welche Umstände führen zu Schwierigkeiten?
-Sind Ausnahmen zu beobachten?
-Welche Erklärungen haben die Betroffenen ?
-Welche Lösungsvorschläge sind vorhanden?
-Welche Ressourcen stehen zur Verfügung?

15.

• Um diese Fragen zu erleutern, können in dieser Phase bereits
„Experten“ in Anspruch genommen werden.
z.b.:
- Lehrer
- Hausarzt
- schulpsychologische Beratungsstellen
• Berichte von Krankenhausaufenthalten / kinder- und
jugendpsychiatrische Behandlungen können hilfreiche
Informationen liefern.
• Durch kollegiale Fallberatung können die Kollegen schon vor
einer Zuordnung einbezogen werden.
• Ein fachärtzliche bzw. psychotherapeutisches Stellungnahme zu
Abweichung der seelischen Gesundheit wird eingeholt. ( ICD-10)
• Die Kosten für das Gutachten trägt derjenige der den Auftrag
für die Erstellung gegeben hat.

16.

• Sind genügend Informationen gesammelt entscheidet das
zuständige Jugendamt, ob eine Eingliederungshilfe notwendig
ist.
• Dauert die Hilfe voraussichtlich länger als sechs Monate, muss
ein Hilfeplan, in Zusammenarbeit mit dem Betroffenen
aufgestellt werden.

17. 5. Fallbeispiel

Sie sind Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes.
Folgende Fragen gilt es zu beantworten:
1. Welche Maßnahme soll dem Jugendlichen weiterhelfen?
2. Wer ist für ihn zuständig? Wer finanziert die
Folgemaßnahme?
3. Ist er seelisch Behindert oder krank oder bloß
"verwahrlost"?

18. Literatur

• Evangelischer Erziehungsverband e. V. (EREV) (2007), Integrativ denken
– kooperativ handeln, Jugendhilfe – Sozialpsychiatrie – Kinder und
Jugendpsychiatrie – Eingliederungshilfe, Tagungsdokumentation und
Fazit der verbandsübergreifenden Projektgruppe des BeB und EREV,
SchöneworthVerlag, Hannover
• Kunz, Franziska (2011) Entwicklungspsychologie des Kindes- und
Jugendalters: Zusammenspiel von Risiko- und Schutzfaktoren bei der
Entstehung der seelischen Behinderung - Rolle der sozialen Arbeit im
Prozess des § 35a SGB VIII, Logos Verlag, Berlin
• Hopp, Henrike (2012) Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche gemäß §35a SGB VIII, Verfügbar unter:
http://www.moses-online.de/artikel/eingliederungshilfe-seelischbehinderte-kinder-jugendliche-gemaess-%C2%A7-35a-sgb-viii,
[12.01.2018].
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