Investitionsstandort Russland: Rechtliche Rahmenbedingungen vor dem Hintergrund der Sanktionen
Agenda
Agenda
1. Überblick Sanktionen
1. Sanktionen der USA in diesem Zusammenhang
1. Gegen - Sanktionen Russlands
1. Überblick Sanktionen der EU – Rechtsgrundlagen
1. Überblick Sanktionen der EU – Rechtsgrundlagen
Agenda
2. EU-Sanktionen - personenbezogen -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Waffenembargo -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Militärgüter -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - allg. Definitionen -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Dual-Use-Güter -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Dual-Use-Güter -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Anhang II - Güter -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Verwendungsbeschränkung -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Genehmigungsumgang -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Codierungen in ATLAS Ausfuhr -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Beispiel betroffene Güter -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - tatsächliche Endverwendung -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Finanzmarkt -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Finanzmarkt -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Regionenbezogene Verbote -
2. EU-Sanktionen gegen Russland - Regionenbezogene Verbote -
Agenda
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Investitionsstandort Russland. Rechtliche rahmenbedingungen vor dem hintergrund der sanktionen

1. Investitionsstandort Russland: Rechtliche Rahmenbedingungen vor dem Hintergrund der Sanktionen

Gemeinsam erfolgreich
Investitionsstandort Russland:
Rechtliche Rahmenbedingungen vor dem Hintergrund der Sanktionen
Dr. Tatiana Vukolova | Kaluga | 8. Juni 2016
© Rödl & Partner
1

2. Agenda

01
Überblick der Sanktionen
02
Sanktionen der EU im Einzelnen
03
Lösungsansätze
© Rödl & Partner
6/8/16
2

3. Agenda

01
Überblick der Sanktionen
02
Sanktionen der EU im Einzelnen
03
Lösungsansätze
© Rödl & Partner
6/8/16
3

4. 1. Überblick Sanktionen

US-Sanktionen:
Listung natürlicher Personen und Unternehmen
Genehmigungspflicht bestimmter Produktgruppen (Ölindustrie analog zur EU)
Kapitalmarktbeschränkungen
Sanktionen Russland:
Listung natürlicher Personen
Importverbote für Lebensmittel mit Ursprung in der EU, den USA, Kanada, Australien und
Norwegen
EU-Sanktionen:
Listung natürlicher Personen und Unternehmen
Exportverbot (inkl. Technische Hilfe, Vermittlung, Finanzierung) bestimmter Produktgruppen (nach
Russland, auf die Krim bzw. Sewastopol)
Genehmigungspflicht bestimmter Produktgruppen
Kapitalmarktbeschränkungen
Importverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol
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5. 1. Sanktionen der USA in diesem Zusammenhang

Personenbezogene Sanktionen:
Listung von bestimmten natürlichen Personen und Unternehmen
Vermögenswerte wurden eingefroren
Einreiseverbot
Verbot jeglicher direkter und indirekter Interaktion mit den gelisteten Personen: z.B. Verkauf von Waren
und Dienstleistungen, Geldtransfers und Verwaltung von Vermögen, Bereitstellung anderer
wirtschaftlicher Ressourcen wie Bargeld, Geldforderungen, Einlagen bei Finanzinstituten, usw.
Verbot jeglicher direkter und indirekter Interaktion mit Unternehmen, an denen gelistete Personen zu
mind. 50 Prozent beteiligt sind
Produktbezogenen Sanktionen:
Exportembargo für bestimmte Produkte der Ölindustrie (analog der EU-Sanktionen)
Kapitalmarktbeschränkungen:
Kredite von mehr als 90 Tagen dürfen nicht an folgende Einrichtungen bereitgestellt
(mittelbar/unmittelbar) werden: Bank of Moscow, Gazprombank OAO, VTB Bank OAO, VEB, Russian
Agricultural Bank (a.k.a Rosselchozbank)
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6. 1. Gegen - Sanktionen Russlands

Personenbezogene Sanktionen:
Listung bestimmter natürlicher Personen (überwiegend US-Staatsbürger und Bürger aus Kanada)
Importverbote bestimmter Produkte:
Verbot für Produkte mit Ursprung in der EU, den USA, Kanada, Australien und Norwegen
Betroffene Produkte: landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel wie Fleisch, Äpfel, Milch, aber
auch Erzeugnisse daraus wie Käse, Wurst und andere Lebensmittelzubereitungen
Identifizierung der Produkte über die Zolltarifnummern gemäß dem Einheitlichen Zolltarif der Zollunion
Russland-Belarus-Kasachstan sowie den Warenbezeichnungen
Bestimmte Ausnahmen wie Kindernahrung
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7. 1. Überblick Sanktionen der EU – Rechtsgrundlagen

Sanktionen gegen Ukraine:
Finanzsanktionen gegen Mitglieder der vom ukrainischen Parlament abgesetzten Regierung von Victor
Janukowitsch und Personen, die diesen nahestehen: Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über
restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der
Lage in der Ukraine (EU-Amtsblatt Nr. L 66/2014)
Ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 und Verordnung (EU ) Nr. 2015/357
des Rates vom 5. März 2015
Finanzsanktionen gegen Personen, die aktiv auf die Abspaltung der Halbinsel Krim hingewirkt und somit
die territoriale Integrität der Ukraine untergraben haben
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen,
die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (EUAmtsblatt Nr. L 078/2014), zuletzt geändert/ ergänzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/427 des Rates vom 13. März 2015
Für Zollanmeldungen muss die Codierung (Liste IO136)
„Y920/UA” – Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU)
Nr. 208/2014 und Nr. 269/2014 unterliegen (Ukraine)” verwendet werden
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8. 1. Überblick Sanktionen der EU – Rechtsgrundlagen

Sanktionen gegen Russland:
Finanzsanktionen gegen Personen, die aktiv auf die Abspaltung der Halbinsel Krim hingewirkt und somit
die territoriale Integrität der Ukraine untergraben haben
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen,
die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (EUAmtsblatt Nr. L 078/2014), zuletzt geändert/ ergänzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/427 des Rates vom 13. März 2015
Wirtschaftssanktionen
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Amtsblatt Nr. L 229/2014)
Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014
Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der o.g. Verordnungen
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9. Agenda

01
Überblick der Sanktionen
02
Sanktionen der EU im Einzelnen
03
Lösungsansätze
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10. 2. EU-Sanktionen - personenbezogen -

2. EU-Sanktionen - personenbezogen „ Den … aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder
Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.”*
Bezahlungsverbot
z.B.
unmittelbar
Bereitstellungsverbot
Verkauf von Waren und Dienstleistungen
Geldtransfers und Verwaltung von Vermögen
Bereitstellung anderer wirtschaftlicher
Ressourcen:
Bargeld, Geldforderungen, Einlagen bei
Finanzinstituten
Zinsen, Dividenden oder andere Einkünfte
Kredite, Garantien, Bank-Bürgschaften
usw.
mittelbar
Problematik: Feststellung eines indirekten
(mittelbaren) Bereitstellungsverbotes:
z.B. bei der Kontrolle des nicht gelisteten
Empfängers durch eine gelistete Person
u.a. Kriterien für eine Kontrolle sind:
das Bestellungs-/Abberufungsrecht der Mehrheit der
Mitglieder des Leitungsorgans
die tatsächliche Verfügung über die Mehrheit der
Stimmrechte
die Ausübung eines beherrschenden Einflusses
*Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014
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11. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Waffenembargo -

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Waffenembargo Verbot:
Militärgüter
=Teil I Abschnitt
A der deutschen
Ausfuhrliste
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Unmittelbarer und mittelbarer Export/ Verkauf/ Verbringung/ Lieferung dieser
Produkte
Technische Hilfe (z.B. Reparatur vor Ort, etc.) im Zusammenhang mit den
Produkten
Vermittlungsdienste und Finanzierung
Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014:
Russland = Waffenembargoland
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12. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Militärgüter -

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Militärgüter Militärgüter
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
„0018”: Ausrüstung und Bestandteile für die „Herstellung”* wie folgt:
a) besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die
„Herstellung” der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I
A) erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und
Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
*z.B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle,
Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
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13. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - allg. Definitionen -

2. EU-Sanktionen gegen Russland - allg. Definitionen Technische Hilfe:
jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage,
Erprobung, Wartung oder
jeder anderen technischen Dienstleistung
technische Hilfe kann auch in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen
Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in
verbaler Form
Vermittlungsdienste:
die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von
Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von
einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
der Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen
Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes
Drittland
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14. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Dual-Use-Güter -

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Dual-Use-Güter Verbot
Dual-Use-Güter
Anhang I DualUse VO
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Unmittelbare und mittelbare Export / Verkauf/ Verbringung/ Lieferung, wenn die
Güter in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelistet sind und für
militärische Zwecke oder einen militärischen Endnutzer in RU bestimmt sein
könnten
auch: Technische Hilfe (z.B. Reparatur vor Ort), Vermittlungsdienste und
Finanzierung
(indirekt) Verboten ist auch der Verkauf, die Lieferung und die
innergemeinschaftliche Verbringung von Dual-Use-Gütern, wenn das Land der
endgültigen Bestimmung Russland ist
Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter ist nach Art. 3 Dual-Use VO immer
genehmigungspflichtig – somit ist die Klassifizierung der Güter grundsätzlich
vorzunehmen
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15. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Dual-Use-Güter -

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Dual-Use-Güter Dual-Use-Güter
Grundsätzliches Verbot für folgende Unternehmen, unabhängig von der
tatsächlichen Verwendung der Dual-Use-Güter:
JSC Sirius (Optoelektronik für zivile und militärische Zwecke)
OJSC Stankoinstrument (Maschinenbau für zivile und militärische Zwecke)
OAO JSC Chemcomposite (Materialien für zivile und militärische Zwecke)
JSC Kalashnikov (Kleinwaffen) JSC Tula Arms Plant (Waffensysteme)
NPK Technologii Maschinostrojenija (Munition)
OAO Wysokototschnye Kompleksi (Flugabwehr- und Panzerabwehrsysteme)
OAO Almaz Antey (staatseigenes Unternehmen; Waffen, Munition, Forschung)
OAO NPO Bazalt (staatseigenes Unternehmen, Herstellung von Maschinen zur Herstellung von
Waffen und Munition)
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16. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Anhang II - Güter -

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Anhang II - Güter Genehmigungspflichtig
Bestimmte Güter der
Ölindustrie
Export/ Verkauf/ Verbringung/ Lieferung von Güter des Anhang II
(VO 833/2014)
technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzierung
Verbot bei Nutzung in der Erdölexploration/-förderung (Tiefsee, Arktis und
Schieferölprojekte)
Verbot bestimmter Dienstleistungen, die hiermit im Zusammenhang
stehen: Bohrungen, Bohrlochprüfungen, Bohrlochmessungen und
Komplettierungsdienste
Verbot der Lieferung „spezialisierter schwimmender Plattformen”
Codierung:
Erfassung der Waren in
Anhang II ausschließlich
anhand der
Warennummer
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Codierung „Y939” = Erklärung, dass Güter zwar von einer Warennummer
des Anhang II erfasst sind, aber konkret keiner Genehmigungspflicht
unterliegen
Codierung „Y939” nur für die Warennummern –
ex 8431 39 00
ex 8431 43 00
ex 8431 49
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17. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Verwendungsbeschränkung -

2. EU-Sanktionen gegen Russland
- Verwendungsbeschränkung Genehmigungspflichtig
Sonstige nichtgelistete
Güter
Erfassung ALLER Waren
möglich
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Genehmigungspflichtig bei Wissen über eine Verwendung im
Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Flugkörper-Technologie oder eine
militärische Endverwendung
Genehmigungspflicht ergibt sich aus der Dual-Use VO
Militärische Endverwendung ist z.B.
der Einbau in militärische Güter
die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die
Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern
Kenntnis der Verwendung – das Wissen der Mitarbeiter wird dem
Unternehmen zugerechnet
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18. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Genehmigungsumgang -

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Genehmigungsumgang Beantragung
• Übermittlung mittels
ELAN-K2
• Dokumentenvorlage
(Firmenprofil,
Vertragsunterlagen,
Endverbleibsdokumente (EVE,
IC))
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Behandlung
• Angabe in der
Ausfuhranmeldung
• Dokumentation der
Abschreibung
• Aufbewahrung
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Rückgabe
• Bei noch offener
Menge am Ende der
Gültigkeit
• Genehmigung wird
nicht mehr benötigt
• Änderungsbescheid
ergeht
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19. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Codierungen in ATLAS Ausfuhr -

2. EU-Sanktionen gegen Russland
- Codierungen in ATLAS Ausfuhr Codierung
Inhalt
Anwendungsbereich
Y901
Erklärung, dass Güter nicht Anhang I der
Dual-Use VO erfasst sind
Nach EZT und bei erfolgter negativer Prüfung der
Dual-Use Eigenschaft der auszuführenden Waren
Y939
Erklärung, dass Güter zwar von einer
Warennummer des Anhang II erfasst sind,
aber konkret keiner Genehmigungspflicht
unterliegen
Nur für die Warennummern:
ex 8431 39 00
ex 8431 43 00
ex 8431 49
Y920/RU
Güter und Technologien, die keinen
Einschränkungen nach der VO (EU) Nr.
833/2014 unterliegen (Russland)
Keine Pauschalanmeldung der Negativ-erklärung,
wenn es sich z.B. offensichtlich nicht um gelistete
Güter oder Empfänger/ Endverwender handelt bzw.
jeglicher Bezug zu Russland fehlt. Es ist eine
Erklärung, dass die Lieferung keinen sonstigen
Beschränkungen der VO (EU) Nr.833/2014 unterliegt
X002/EU
Genehmigung nach Dual-Use VO
Bei erteilter Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter
zur Ausfuhr nach Russland
C052/RU
Genehmigungen nach Art. 3 VO (EU) Nr.
833/2014 (Anhang II)
Bei einer erteilten Ausfuhrgenehmigung des BAFAs für
Güter des Anhang II („Individuelle
Pauschalgenehmigung”)
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20. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Beispiel betroffene Güter -

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Beispiel betroffene Güter Dual-Use-Güter:
Werkzeugmaschinen: bestimmte Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung
(Pos. 2B201 des Anhang 1 der VO 428/2009 erfasst insbesondere: Werkzeugmaschinen, für das Abtragen von
Metallen, zur Fräsbearbeitung, die zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen besitzen)
Bestimmte Umrichter (Frequenzumwandler), Pumpen
Software zur Steuerung der o.g. Maschinen
Technisch definierte Füllstands-Messgeräte
Technisch definierte Kugellager
usw.
Anhang II (Ölindustrie):
Bestimmte Rohre für Öl-/Gasfernleitungen
Bestimmte Pumpen (Unterposition 8413 50 oder 8413 60)
Anhang II listet „neue”, bisher noch nicht von der Genehmigungspflicht umfasste Güter auf und
eine mögliche Listung muss somit explizit geprüft werden.
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21. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - tatsächliche Endverwendung -

2. EU-Sanktionen gegen Russland
- tatsächliche Endverwendung Problematisch:
für militärische Zwecke oder einen militärischen Endnutzer in RU bestimmt sein könnten
betrifft insbesondere die Endverwendung in den sog. Misch-Konzerne, die sowohl eine zivile als auch
eine militärische Sparte haben
hier oft eine extrem lange Laufzeit der Genehmigungsanträge beim BAFA
betrifft beispielsweise auch insbesondere Ersatzteil - Lieferungen
Bundesminister für Wirtschaft und Energie hat
eine „Beschleunigungsinitiative” versprochen:
„Wir haben verabredet, dass das Ministerium sehr schnell eine Arbeitsstruktur
schafft, in der wir zu einer schnelleren Entscheidung über diese Dual-UseGüter kommen. Jedenfalls dann, wenn sie nichts mit Rüstungs-, also mit
Kriegswaffen und tatsächlicher Rüstung zu tun haben.”
© Rödl & Partner
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22. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Finanzmarkt -

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Finanzmarkt
Einschränkung des Zugangs zu den Europäischen Kapitalmärkten für bestimmte gelistete russische
Banken: Sberbank | VTB Bank | Gazprombank | Vnesheconombank (VEB) | Rosselchozbank
Verbot des Handels, Verkaufs, Kauf, etc. mit/von übertragbare Wertpapiere* und Geldmarktinstrumente**,
mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, wenn diese von einer der o.g. russischen Einrichtung begeben
wurde (nach dem 12. September; davor: 90 Tage)
Zusätzlich Verbot des Handels mit solchen Finanzprodukten, welche von einer Einrichtungen begeben
werden, welche zu über 50 Prozent von einer der gelisteten Banken besessen werden oder welche im
Namen oder auf Anweisung einer gelisteten Bank handelt
Analog gilt das Verbot für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit mehr als 30 Tagen
Laufzeit, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden, für folgende namentlich gelisteten
russischen Unternehmen der Militärgüter- und Ölindustrie:
OPK Oboronprom | United Aircraft Corporation | Uralvagonzavod | Rosneft |
Transneft | Gazprom Neft
* Übertragbare Wertpapiere: Alle Art von Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten wie Aktien und Schuldverschreibungen;
** Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Instrumente wie z.B. Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate,
Commercial Papers (immer mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten)
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23. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Finanzmarkt -

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Finanzmarkt
Banken: Sberbank | VTB Bank | Gazprombank | Vnesheconombank (VEB) | Rosselchozbank
russischen Unternehmen: OPK Oboronprom | United Aircraft Corporation | Uralvagonzavod | Rosneft |
Transneft | Gazprom Neft
Verbot unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die
die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die o.a.
Unternehmen/Banken nach dem 12. September 2014 vorsehen
Gewährung von Zahlungsfristen oder von Zahlungsaufschüben werden nicht als Darlehen oder Kredit im
diesem Sinne gesehen
Bei Zahlungsfristen, die nicht der üblichen Geschäftspraxis entsprechen, besteht der Verdacht der
Umgehung der Beschränkungen
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24. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Regionenbezogene Verbote -

2. EU-Sanktionen gegen Russland
- Regionenbezogene Verbote Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 24. Juni 2014
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 24. Juni 2014
Verordnung (EU) Nr. 825/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 692/2014
Einfuhrverbote:
Verbot der Einfuhr aller Güter mit dem Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol
Verbot der Finanzierung und Versicherungen/ Rückversicherungen im Zusammenhang damit
Ausfuhrbeschränkungen:
Verbot der Ausfuhr/ Verkauf/ Lieferung/ Weitergabe von Gütern, die in Anhang III der Verordnung (EU)
Nr. 825/2014 aufgeführt sind, auf die Krim oder nach Sewastopol oder für einen Gebrauch auf der Krim
bzw. in Sewastopol
Verbot der Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von
Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern auf der Krim oder in
Sewastopol oder zum Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol
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25. 2. EU-Sanktionen gegen Russland - Regionenbezogene Verbote -

2. EU-Sanktionen gegen Russland
- Regionenbezogene Verbote Investitionsverbote:
Verbot der Gewährung von Darlehen/ Krediten, der Erwerb von Beteiligungen sowie die Gründung von
Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von
Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation oder Energie oder in Bezug auf die Nutzung
von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol
Für Zollanmeldungen muss seit dem 5. August 2014 die Codierungen (Liste IO136)
„Y938” – Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 692/2014
unterliegen (Ukraine)” verwendet werden
© Rödl & Partner
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26. Agenda

01
Überblick der Sanktionen
02
Sanktionen der EU im Einzelnen
03
Lösungsansätze
© Rödl & Partner
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27.

3. Lösungsansätze - Kontrollsystem Aufbau eines Internen Kontrollprogramms:
Das IKP beinhaltet Regelungen zu allen relevanten Fragestellungen, Prozessen,
Gesetzen, welche im Unternehmen zu beachten sind und ist damit zentrales
Element funktionierender Exportkontrolle
Angemessene Ausstattung (Personal und Technik)
Zuständigkeitsverteilung
Prüfung und Überwachung
Unternehmenssensibilisierung und betriebliche Prozesse
Personalauswahl und –qualifizierung
Angemessener IT-Einsatz
Anweisungen, Richtlinien und Dokumentationen …
Prozessmodellierung
Prozessdarstellung
Prozessimplementierung und –beschreibung
Sicherheit der Standorte/Warenorte/Gebäude und Einrichtungen
Archivierung und Aufbewahrung
© Rödl & Partner
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28.

3. Lösungsansätze - ArtikelanalyseAnalyse des Wareneingangs wie auch des Warenausgangs
Wareneingangsanalyse:
Warenausgangsanalyse:
Umgehung von Engpässen durch Zulieferer
aufgrund Genehmigungspflichten
Auswirkung auf Güterlistung des Endprodukts
Auswirkung bei Verlagerungen in Drittländer
bei Handelswaren: Frühzeitige Analyse von
Genehmigungspflichten bei Lieferung
Frühzeitige Erkennung von
Genehmigungspflichten führen zu besseren
Reaktionsmöglichkeiten
Information für Lieferanten führen zu größerer
Transparenz und Vertrauen
Kapazitäts- und Lieferzeitplanung
Unternehmen
Vormaterialien
© Rödl & Partner
Produkte
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29.

3. Lösungsansätze - VertragsgestaltungVertragsprüfung / Erstellung Vertragsklauseln
z.B.
Klauseln zur Absicherung bei Lieferverboten, bei neuen Embargoregelungen,
etc.
Klausel zur Kooperation bei genehmigungspflichtigen Lieferungen
(Unterlagenanforderung, …)
Klausel zur Untersagung von sensiblen Verwendungen und unbefugten
Verbreitungen
Lieferantenklausel zur Übermittlung von Außenhandelsdaten
Verpflichtungsklausel zur Einhaltung von Exportkontrollregelungen
© Rödl & Partner
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30. Hinweise zu dieser Präsentation

Die im Rahmen dieser Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder
allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen
keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot
unsererseits.
Diese Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu
ergangene Rechtsprechung wieder.
Diese Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation. Im Zeitablauf
treten Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige
Änderungen können eine Fortschreibung dieser Präsentation erforderlich machen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, diese Präsentation
auf Grund einer Änderung der zu Grunde liegenden Fakten bzw. Annahmen oder Änderungen in der
Gesetzgebung oder Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.
Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser
Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie
allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen
ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.
© Rödl & Partner
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31. Unsere Leistungen

Exportkontrolle
Exportkontrolle
Unterstützung
Unterstützung bei
bei der
der Produktanalyse
Produktanalyse und
und Klassifizierung
Klassifizierung
Aufbau
eines
Internen
Kontrollprogramms
/
Aufbau eines Internen Kontrollprogramms / Compliance
Compliance -- System
System
Erwerb
behördlicher
Genehmigungen
Erwerb behördlicher Genehmigungen
Beratung
Beratung im
im nationalen,
nationalen, EUEU- und
und US-Exportrecht,
US-Exportrecht, einschließlich
einschließlich Beratung
Beratung bzgl.
bzgl.
Implementierung
Implementierung und
und Optimierung
Optimierung Sanktionslisten-/
Sanktionslisten-/ Exportkontrollsoftware
Exportkontrollsoftware
Außenwirtschaftsrechtliche
Außenwirtschaftsrechtliche Compliance
Compliance und
und Prüfungen
Prüfungen bei
bei Due
Due Diligence
Diligence im
im Rahmen
Rahmen
von
Transaktionen,
Joint
Ventures
oder
Handelsvereinbarungen
von Transaktionen, Joint Ventures oder Handelsvereinbarungen
(Gerichtliche)
(Gerichtliche) Interessendurchsetzung
Interessendurchsetzung und
und Abwehrberatung
Abwehrberatung
Zölle
Zölle
Internationales
Internationales Handelsrecht
Handelsrecht
Einreihung,
Einreihung, Warenstamm,
Warenstamm, Tarifierung
Tarifierung
Erlangung
Erlangung Zollvergünstigungen
Zollvergünstigungen und
und
Zollerleichterungen
Zollerleichterungen
Begleitung
Begleitung Zollprüfungen
Zollprüfungen
(Gerichtliche)
(Gerichtliche) Interessendurchsetzung
Interessendurchsetzung und
und
Abwehrberatung
Abwehrberatung
Organisationsberatung
Organisationsberatung
Compliance,
Compliance, Präventions-Checks,
Präventions-Checks, Schulungen
Schulungen
Gestaltung
Gestaltung und
und Prüfung
Prüfung internationaler
internationaler
Handelsverträge,
Lieferbedingungen
Handelsverträge, Lieferbedingungen und
und AGB
AGB
Berücksichtigung
Berücksichtigung des
des inin- und
und ausländischen
ausländischen
Steuerrechts
Steuerrechts sowie
sowie ausländischer
ausländischer Vertragspartner
Vertragspartner
und
und Rechtssysteme
Rechtssysteme (insbesondere
(insbesondere angloangloamerikanische,
arabische
und
asiatische
amerikanische, arabische und asiatische
Besonderheiten),
Besonderheiten), auch
auch unter
unter integrierter
integrierter Beratung
Beratung
unserer
unserer zumeist
zumeist deutschsprachigen
deutschsprachigen Spezialisten
Spezialisten in
in
den
ausländischen
Wirtschaftzentren
den ausländischen Wirtschaftzentren
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32. Wir und die Castellers de Barcelona

Die Menschentürme sind wie
wir: „Jeder Einzelne zählt“ – im
Miteinander und bei der
Beratung unserer Mandanten.
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33. Ihr Ansprechpartner

Dr. Tatiana Vukolova
Senior Juristin, Associate Partner
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Rödl & Partner
Business Center LeFort
Elektrosawodskaja ul. 27, Gebäude 2
107023 Moskau / Russland
Telefon
+7 (495) 933 51 20
Telefax
+7 (495) 933 51 21
[email protected]
„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.
Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von
Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu
dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller
Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine
Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der
Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.
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